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   BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21   

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https://dejure.org/2021,48717
BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 (https://dejure.org/2021,48717)
BAG, Entscheidung vom 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 (https://dejure.org/2021,48717)
BAG, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 (https://dejure.org/2021,48717)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Streitgegenstands und der Rechtskraft eines Verfahrens bei Geltendmachung von Ansprüchen nach einer bestimmten Versorgungsordnung; Treuwidriges Beharren des Arbeitgebers auf einer Einzelzusage bei späterer Geltung einer deutlich günstigeren kollektiven ...

  • rewis.io

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede

  • bag-urteil.com

    Rechtskraft, Vorrang einer Einzelabrede

  • Betriebs-Berater

    Formelle und materielle Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede - Verzicht - AGB - Vertragsauslegung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtskraft; Vorrang einer Einzelabrede

  • rechtsportal.de

    Rechtskraft; Vorrang einer Einzelabrede

  • rechtsportal.de

    Betriebliche Altersversorgung - Formelle und materielle Rechtskraft; Treu und Glauben; Erörterungspflicht; Vorrang einer Einzelabrede; Verzicht; Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen; ergänzende Vertragsauslegung

  • datenbank.nwb.de

    Rechtskraft - Vorrang einer Einzelabrede

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kollision zwischen Einzelabrede und Betriebsvereinbarung

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Rechtskraft und dem Vorrang einer Einzelabrede - hier: keine Berufung des Arbeitgebers auf Einzelabrede mit einem Arbeitnehmer gegenüber später in Kraft getretenen und deutlich günstigeren Versorgungsordnung, die keine Betriebsvereinbarung ist (Versicherung ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebliche Altersversorgung - und ihre vorzeitige Inanspruchnahme

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die betriebliche Versorgungsordnung - und die vorrangige Einzelabrede

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die unwirksame Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um die richtige Versorgungsordnung - und die Rechtskraft früherer Urteile

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2431
  • NZA 2022, 852
  • WM 2022, 860
  • DB 2022, 1267
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    In der Revisionsinstanz hat der Senat in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 (- 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) auf der Grundlage des damaligen Parteivorbringens und der Annahme, die VO 2007 sei eine Betriebsvereinbarung, ausgeführt, die Betriebsparteien könnten Arbeitnehmer, denen bereits eine individuelle Zusage erteilt wurde, grundsätzlich von der Versorgung ausnehmen.

    Darauf hatte bereits auch der Senat hingewiesen (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) .

    Handelte es sich bei der VO 1995 um eine Betriebsvereinbarung, war die Abrede bereits nach § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG unwirksam (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - BAGE 155, 326) .

    cc) Der Senat hat die Abrede zudem bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit so verstanden, dass nach und aufgrund ihr nur ein System der betrieblichen Altersversorgung für den Kläger gelten sollte (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 64, BAGE 155, 326) .

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2016 ausgeführt hat, war die individuell erteilte Versorgungszusage nicht günstiger als die VO 1988 (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 47 f., BAGE 155, 326) , da die Zusage vom 9. Januar 1987 lediglich als ambivalent zu qualifizieren war.

    Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der VO 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) als auch das Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil (Hessisches LAG 21. Februar 2018 - 6 Sa 1383/16 - S. 24) zudem offengelassen.

    b) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juli 2016 in Bezug auf die damals als Betriebsvereinbarung angesehene VO 2007 das Erfordernis der Anrechnung unmittelbar aus dem Günstigkeitsprinzip abgeleitet (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 59 ff., BAGE 155, 326) .

    Darüber hinaus ist eine Anrechnung von Leistungen des BVV, die auf den Beiträgen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beruhen, nur in dem Umfang möglich, in dem der Kläger aufgrund der VO 1995 für Beschäftigungszeiten Anwartschaften erworben hat (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 69 f., BAGE 155, 326) .

    Die vom Senat im Urteil vom 19. Juli 2016 aufgeworfene Frage, ob solche aufgrund einer womöglich tariflich gebotenen anwartschaftssteigernden Berücksichtigung der Vorruhestandszeiten im Rahmen der VO 1995 aufgrund möglicher tariflicher Vorschriften ihrerseits anrechnungsrelevant wären (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 71, BAGE 155, 326) , stellt sich nicht.

  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 298/20

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtschuld - Invalidität

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    bb) Als Ausnahme von einer an sich zugesagten betrieblichen Altersversorgung weicht der Ausschluss für Personen mit eigener Zusage von der gesetzlichen Vertragstypik, nämlich der grundsätzlichen Risikoabdeckung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe ab und ist deshalb uneingeschränkt kontrollfähig (dazu BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 38 mwN) .

    Eine Rückführung auf einen zulässigen Teil - geltungserhaltende Reduktion - ist gesetzlich nicht vorgesehen (BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 64) .

    Das ist die Konsequenz daraus, dass Versorgungsregeln langfristig angelegt sind und spätere Entwicklungen deshalb zu erheblichen Belastungen führen können, die auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen sind (vgl. BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 71 f.) .

    (4) Die danach vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ergibt - denkt man den Vertrag zu Ende (zu den Kriterien: BAG 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 74) - dass die Beklagte die von ihr wirtschaftlich begründeten Ansprüche des Klägers gegen den BVV auf die zu zahlende Betriebsrente anrechnen darf.

  • LAG Hessen, 21.02.2018 - 6 Sa 1383/16

    Leistungsklage und Feststellungsklage; Umdeutung einer als Dienstvereinbarung

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    In seinem nachfolgenden, rechtskräftig gewordenen Urteil vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) hat das Hessische Landesarbeitsgericht die VO 2007 als Gesamtzusage gewertet und einen darauf beruhenden Anspruch des Klägers verneint, weil dieser sich mit der Vereinbarung vom 9. Januar 1987 für eine betriebliche Altersversorgung über den BVV entschieden habe.

    Ihr steht insbesondere - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht die rechtskräftige Abweisung der Feststellungsklage des Klägers im Verfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) entgegen.

    Danach steht das rechtskräftige Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2018 (- 6 Sa 1383/16 -) einer gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit nicht entgegen.

    Die Frage, ob eventuelle Ansprüche aufgrund der VO 1995 nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützt waren und allein oder neben möglichen Ansprüchen aufgrund der VO 2007 fortbestanden, haben sowohl der Senat in seiner damaligen Revisionsentscheidung (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 31, BAGE 155, 326) als auch das Landesarbeitsgericht in seinem nachfolgenden Urteil (Hessisches LAG 21. Februar 2018 - 6 Sa 1383/16 - S. 24) zudem offengelassen.

  • BAG, 03.06.2020 - 3 AZR 730/19

    Gesamtzusage - Gleichbehandlungsgrundsatz - AGB-Recht

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Nur dann lässt sich aus dem Versorgungszweck der Betriebsrente eine derartige Einschränkung rechtfertigen (vgl. BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 69, BAGE 171, 1) .

    b) Soweit die Beklagte geltend machen sollte, die VO 2004 und 2007 hätten lediglich Abweichungen zugunsten des Klägers enthalten und seine Herausnahme als Arbeitnehmer mit eigener Versorgungszusage sei nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz unbeachtlich (vgl. hierzu BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - BAGE 171, 1) , trägt dieses Argument nicht.

    Berechtigte Erwartungen aus vorangegangenen Versorgungsordnungen bleiben als Minimum weiter geschützt (ähnlich bereits BAG 3. Juni 2020 - 3 AZR 730/19 - Rn. 88 f., aaO) .

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 960/13

    Umdeutung unwirksamer Betriebsvereinbarung in Gesamtzusage

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer einzelvertraglich zu binden, kann daher nur in Ausnahmefällen angenommen werden (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 25, BAGE 154, 144) .

    In beiden Fällen hat er die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu beachten (BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 960/13 - Rn. 29 ff., aaO) .

  • BAG, 19.11.2019 - 3 AZR 281/18

    Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - Anpassung

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Vielmehr muss auch der Klagegrund identisch sein (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 45, BAGE 168, 345) .

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (BAG 19. November 2019 - 3 AZR 281/18 - Rn. 46, aaO; BGH 2. Dezember 2014 - XI ZB 17/13 - Rn. 16 mwN) .

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 113/19

    Urlaubsabgeltung - Befristung des Urlaubs nach § 15 MTV Banken

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Wird in einem nachfolgenden Prozess über den identischen prozessualen Anspruch oder dessen kontradiktorisches Gegenteil gestritten, ist diese Klage unzulässig (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 17; 21. Mai 2019 - 9 AZR 579/16 - Rn. 28) .

    Der ausschlaggebende Abweisungsgrund bei einer klageabweisenden Entscheidung wird Teil des in Rechtskraft erwachsenden Entscheidungssatzes und nicht allein Element der Entscheidungsbegründung (vgl. BAG 29. September 2020 - 9 AZR 113/19 - Rn. 18; 15. Juni 2016 - 4 AZR 485/14 - Rn. 40) .

  • BAG, 10.12.2019 - 3 AZR 122/18

    Betriebsrentenanpassungsprüfung - Ausschluss bei Pensionskassenrente mit

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2019 - 3 AZR 122/18 - Rn. 32 mwN, BAGE 169, 72) .
  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Das Gericht muss die präjudizielle Wirkung der Vorentscheidung ohne erneute sachliche Prüfung beachten (BAG 25. Januar 2018 - 8 AZR 338/16 - Rn. 23; 23. März 2017 - 8 AZR 91/15 - Rn. 14, BAGE 159, 1) .
  • BAG, 09.07.2008 - 5 AZR 810/07

    Betriebsrisiko - witterungsabhängiges Unternehmen

    Auszug aus BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 123/21
    Er muss ihn sachgerecht beurteilen können (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 810/07 - Rn. 25, BAGE 127, 119; BGH 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12 - Rn. 31 ff., BGHZ 199, 355) .
  • BGH, 14.01.2014 - XI ZR 355/12

    Zur Wirksamkeit einer klauselmäßigen Behaltensvereinbarung für

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 246/20

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Versorgungszusage

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 06.12.2001 - 2 AZR 733/00

    Klageänderung - leitender Angestellter - Leiter der Revisionsabteilung

  • BAG, 23.03.2017 - 8 AZR 91/15

    Übergang iSd. Richtlinie 2001/23/EG - Übergang iSv. § 613a BGB

  • BAG, 13.10.2020 - 3 AZR 410/19

    Ruhegeld - Ablösung - Überversorgung

  • BAG, 25.02.2020 - 1 ABR 39/18

    Konzernbetriebsvereinbarung - Share Deal

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 137/19

    Betriebsrentenanpassung - Überschussbeteiligung

  • BAG, 01.07.2009 - 4 AZR 250/08

    Ablösung eines nachwirkenden Tarifvertrages

  • BAG, 26.04.2018 - 3 AZR 738/16

    Altersversorgung - Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

  • BAG, 20.08.2019 - 3 AZR 251/17

    Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

  • BAG, 26.05.2021 - 7 AZR 248/20

    Personalratsmitglied - Arbeitszeitkonto - Stundengutschrift - Begünstigung

  • BAG, 08.12.2020 - 3 ABR 44/19

    Betriebsvereinbarung - Altersversorgung - Teilkündigung

  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 111/09

    Statthaftigkeit der Berufung - Bindung an die Streitwertfestsetzung im Urteil des

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 41/20

    Überleitung aus der sog. großen EG 9 TVöD in die neue EGO TVöD (VKA)

  • BAG, 20.02.2001 - 1 AZR 233/00

    Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung; tarifvertragliche Öffnungsklausel

  • BAG, 18.11.2003 - 3 AZR 517/02

    Berechnung der vorgezogenen Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen

  • BAG, 10.11.2015 - 3 AZR 393/14

    Ablösung einer Versorgungsordnung - Drei-Stufen-Prüfungsschema - Begriff der

  • BAG, 21.05.2019 - 9 AZR 579/16

    Urlaub - Mitwirkungsobliegenheiten - Kürzung des Urlaubsanspruchs

  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

  • BAG, 18.11.2020 - 7 ABR 37/19

    Betriebsrat - Freistellungsanspruch - Pfändung - Verjährung

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

  • BAG, 15.06.2016 - 4 AZR 485/14

    Entgeltansprüche - Auslegung einer Bezugnahmeklausel - anderweitige

  • BGH, 22.11.1988 - VI ZR 341/87

    Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Feststellungsklage

  • BAG, 18.02.2020 - 3 AZR 492/18

    Anpassung - institutionelle Zuwendungsempfänger

  • LAG Hessen, 28.10.2020 - 6 Sa 1040/19
  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 501/21

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Dabei kann offenbleiben, ob der Anhang atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 52; 26. Mai 2021 - 7 AZR 248/20 - Rn. 29 mwN) .

    Die besonderen Umstände bei der Zusage von auf lange Frist eingegangenen Versorgungsverpflichtungen stellen insofern eine Besonderheit des Arbeitsrechts iSv. § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB dar (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 72; 13. Juli 2021 - 3 AZR 298/20 - Rn. 70) , aufgrund derer für die Zumutbarkeit iSv. § 308 Nr. 4 BGB keine weitere Konkretisierung der Klausel erforderlich ist.

  • LAG Düsseldorf, 06.04.2022 - 12 Sa 1068/21

    Bestimmtheit der Berufungsanträge; Betriebliche Altersversorgung;

    Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht auf den Aspekt der Gleichwertigkeit abgestellt, als es darum ging, dass die besonderen Umstände des Einzelfalls den Arbeitgeber nach § 241 Abs. 2 BGB verpflichten können, mit dem Arbeitnehmer die Zusage betrieblicher Altersversorgung erneut zu erörtern bzw. zu verhandeln und ihm ggf. eine gleichwertige Versorgung wie allen anderen Arbeitnehmern anzubieten (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 55 ff.).

    Eine geltungserhaltende Reduktion kommt gemäß § 306 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BAG 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, juris Rn. 33 f.; BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 72).

    Das ist die Konsequenz daraus, dass Versorgungsregeln langfristig angelegt sind und spätere Entwicklungen deshalb zu erheblichen Belastungen führen können, die auch unter Berücksichtigung des Schutzzweckes des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen sind (vgl. BAG 02.12.2021 a.a.O. Rn. 72).

    Führt dies zu erheblichen und vom Schutzzweck des Gesetzes nicht gedeckten Belastungen, ist eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen (BAG 02.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 73).

    Das Bundesarbeitsgericht hat den Aspekt der Gleichwertigkeit bei einer Einzelzusage aus dem Jahr 1987 im Verhältnis zu einer VO 1995 geprüft (BAG 01.12.2021 - 3 AZR 123/21, juris Rn. 42 ff., 50 ff., 55 ff.).

  • BAG, 17.01.2023 - 3 AZR 220/22

    Betriebliche Altersversorgung - Kapitalwahlrecht - Ersetzung

    Es kann dahinstehen, ob vorliegend eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht kommt (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 72 f. mwN) , denn eine solche würde dem negativen Feststellungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen können.
  • BAG, 15.11.2022 - 3 AZR 42/22

    Betriebliche Altersversorgung - Tarifauslegung - Energiekostenrabatt

    a) Dabei kann offenbleiben, ob die Abrede atypische Willenserklärungen enthält, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung darauf unterliegt, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat, oder ob es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich ist (vgl. BAG 2. Dezember 2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 52; 26. Mai 2021 - 7 AZR 248/20 - Rn. 29) .
  • LAG Sachsen, 03.05.2023 - 3 Sa 287/21

    Kirchliche Altersversorgung - rechtskräftige Vorentscheidung -

    Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (so BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 30/31, m.w.N., NZA 2022, 852, 857).

    Jede Versorgungsordnung stellt jedoch einen eigenen Lebenssachverhalt im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar (vgl. BAG, Urteil vom 02.12.2021 - 3 AZR 123/21 - Rn. 34, NZA 2022, 852, 857).

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